Statuten der EVP Ortspartei Konolfingen

Die Personen- und Amtsbezeichnungen in diesen Statuten gelten für Personen beiderlei Geschlechts.

 

Artikel 1 Zweck

Die Evangelische Volkspartei (EVP) Konolfingen ist eine Vereinigung nach Art. 60ff ZGB und setzt sich aus Einwohnern aus allen Kreisen der Bevölkerung zusammen. Die EVP-Mitglieder lassen sich in ihren Stellungnahmen zu den öffentlichen Angelegenheiten von den Grundgedanken des Evangeliums leiten. Sie bemühen sich, eine sachbezogene Politik zu betreiben.

 

Artikel 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat und sich im Grundsatz zu den programmatischen Grundlagen der Bundes- und Kantonalpartei bekennt und gewillt ist, sich entsprechend einzusetzen. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Partei vorstand. Ein Austritt kann jederzeit erfolgen. Die laufenden Beiträge sind jedoch bis Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Ein Mitglied, welches der Sache der Partei oder dem Parteiprogramm entgegenhandelt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist in erster Instanz der Rekurs an die Mitgliederversammlung und in zweiter Instanz abschliessend an den Kantonalvorstand möglich.

 

Artikel 3 Pflichten

Ein Parteimitglied verpflichtet sich, nach Möglichkeit am politischen Leben der Partei und des Landes teilzunehmen und die Parteigrundsätze in Volk und Behörden zu vertreten.

 

Artikel 4 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung auf Antrag des Parteivorstandes festgesetzt. Für die Ortspartei Konolfingen gelten über 70-jährige Personen als Freimitglieder. EVP-Mitglieder, die von der Fürsorge Unterstützungsbeiträge erhalten, sind beitragsfrei. Zur weiteren Stärkung der Finanzlage werden Sammelaktionen bei Mitgliedern, Parteifreunden, Gönnern und Firmen durchgeführt.

 

Artikel 5 Organe

1. Hauptversammlung

2. Parteiversammlung

3. Parteivorstand

4. Revisoren

 

Artikel 6 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der EVP. Sie wird vom Vorstand jährlich im ersten Quartal einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vor der Durchführung durch persönliche Einladung.

Der Hauptversammlung obliegen im Besonderen:

a) Abnahme des Jahresberichtes

b) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

c) Wahlen: - des Präsidenten - des Parteivorstandes - der Revisoren

d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

e) Anträge der Mitglieder

 

Artikel 7 Parteiversammlung

Die Parteiversammlung dient der Erledigung von Parteiangelegenheiten sowie der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Fragen. Sie hat auch über die Bezeichnung eigener Wahlkandidaten zu befinden. Die Parteiversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Parteiversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten verlangen. Die Einladung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Durchführung.

 

Artikel 8 Parteivorstand

Die Leitung der Partei steht dem Parteivorstand zu, der drei bis sieben Mitglieder zählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Neben den gewählten Mitgliedern gehören dem Vorstand die Parteivertreter in der Exekutive und der Legislative von Amtes wegen und mit Stimmrecht an. Der Präsident wird durch die Hauptversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Folgende Ämter sollen jedoch besetzt werden: Vizepräsident, Kassier und Sekretär. Zum Zwecke der Arbeitsteilung hat der Vorstand das Recht, Kommissionen einzusetzen und andere Parteimitglieder oder Drittpersonen zur Mitarbeit beizuziehen. Der Vorstand behandelt alle Fragen, die von politischer Tragweite sind und bereitet die Geschäfte für die Hauptversammlung und die Parteiversammlung vor. Er vertritt die Partei gegenüber Dritten.

 

Artikel 9 Revisoren

Die Revisoren besorgen die Kontrolle des Rechnungswesens und erstatten hierüber dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag und vertreten diesen an der Hauptversammlung.

 

Artikel 10 Statutenänderung

Eine Statutenänderung kann nur an der Hauptversammlung beschlossen werden. Es ist dazu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Anträge für eine Statutenrevision müssen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung schriftlich vorliegen damit sie an dieser behandelt werden können.

 

Artikel 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Partei vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit ihrer Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Artikel 12 Auflösung

Zur Auflösung der EVP-Ortspartei bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der eingeschriebenen Mitglieder. Das Vermögen und die Parteiakten sind in diesem Falle der Kantonalpartei treuhänderisch zu übergeben, Bei einer allfälligen Neugründung innert fünf Jahren werden sie durch diese wieder zur Verfügung gestellt.

 

Diese Statuten wurden am 20. Februar 1997 durch die Hauptversammlung genehmigt und ersetzen die Statuten vom 29. Februar 1972.

 

EVP, Ortspartei Konolfingen

Die Präsidentin: gez. A. Lehmann

Der Vizepräsident: gez. B. Bühlmann